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Raub

Ostalbkreis: Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Ellwangen und des Polizeipräsidiums Aalen

POL-AA berichtet mit Meldezeit 20.03.2026 14:17 Uhr zu einem Ereignis in Aalen.

Angaben nur gemäß Quelle, ohne eigene Bewertung.

Gemeldet 20.03.2026 14:17 Uhr · Tatzeit um 9:45 Uhr · Aalen, Deutschland

Polizeipräsenz bei Nacht in Aalen – Symbolbild

AALEN

Symbolbild: Polizeipräsenz in Aalen. Das Bild zeigt nicht den konkreten Tatort.

Aalen/Giengen: Tatverdächtiger nach Raub auf Schmuckgeschäfte ermittelt

Wie bereits am 2. März berichtet betrat am Montagmorgen um 9:45 Uhr ein unbekannter Mann ein Schmuckgeschäft in Aalen und ließ sich zunächst Schmuck vorzeigen. Anschließend verließ der Mann das Schmuckgeschäft und kehrte ca. 30 Minuten später zurück. Nach erneutem Vorzeigen des Schmucks bedrohte der Mann die Verkäuferin und forderte sie auf, den gesamten Schmuck in eine Tasche zu packen. Nachdem in diesem Moment eine Kundin das Ladengeschäft betrat, ließ der Mann von der weiteren Tatausführung ab und flüchtete.

Am Samstag, 7. März kam es in Giengen an der Brenz zu einem räuberischen Diebstahl auf ein Juweliergeschäft. Hierbei ergab sich früh der Verdacht, dass es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um denselben Täter handelt, welcher am 2. März in Aalen in Erscheinung trat.

Im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen konnte nun ein Tatverdächtiger identifiziert und vorläufig festgenommen werden. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen, bei welchen der 40-Jährige die beiden Taten einräumte, wurde er auf Entscheidung der Staatsanwaltschaft Ellwangen auf freien Fuß entlassen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Ellwangen und der Kriminalpolizei dauern an.

Ereignis:
Raub
Ort:
Aalen
Bundesland/Region:
Baden-Württemberg
Land:
Deutschland
Tatdatum:
16.03.2026
Tatzeit:
um 9:45 Uhr
Meldezeit:
20.03.2026 14:17 Uhr
Quelle/Distribution:
Presseportal Blaulicht
Herausgeber:
POL-AA
Original-URL:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110969/6240215
Vorgangsnummer:
POL-AA
Tatmittel:
nicht sicher ableitbar

Angaben gemäß der genannten Quelle. Keine eigene Tatsachenfeststellung über den Quelleninhalt hinaus.

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