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Bedrohung

Murr: Polizeieinsatz wegen Bedrohung - 42-Jähriger vorläufig festgenommen

Polizeipräsidium Ludwigsburg berichtet mit Meldezeit 24.03.2026 11:37 Uhr zu einem Ereignis in Ludwigsburg.

Angaben nur gemäß Quelle, ohne eigene Bewertung.

Gemeldet 24.03.2026 11:37 Uhr · Tatzeit gegen 14:45 Uhr · Ludwigsburg, Deutschland

Polizeipräsenz bei Nacht in Ludwigsburg – Symbolbild

LUDWIGSBURG

Symbolbild: Polizeipräsenz in Ludwigsburg. Das Bild zeigt nicht den konkreten Tatort.

Mehrere Streifenwagenbesatzungen rückten am Montag (23.03.2026) gegen 14:45 Uhr in die Steinheimer Straße in Murr aus, nachdem der Polizei eine Bedrohung gemeldet worden war. Ein 42-jähriger Tatverdächtiger soll trotz bestehendem Annäherungsverbots die 35-jährige Mutter der beiden gemeinsamen Kinder abgepasst und sie mit einem Messer bedroht haben. Die 35-Jährige flüchtete daraufhin und verständigte die Polizei. Währenddessen ging der 42-Jährige mit den gemeinsamen Kindern zu einem nahegelegenen Spielplatz. Beim Erkennen einer der eingesetzten Streifenwagenbesatzungen flüchtete der 42-Jährige und ließ seine beiden Kinder auf dem Spielplatz zurück. Beamte der Polizeihundeführerstaffel des Polizeipräsidiums Ludwigsburg konnte den Flüchtenden einholen. Nachdem ein Pfeffersprayeinsatz wirkungslos blieb, wurde dem mutmaßlich alkoholisierten Tatverdächtigen der Einsatz eines Diensthundes angedroht. Daraufhin ließ sich der 42-Jährige widerstandlos vorläufig festnehmen und wurde im Anschluss in eine psychiatrische Einrichtung gebracht. Den Tatverdächtigen erwartet jetzt unter anderem eine Strafanzeige wegen Bedrohung. Die Ermittlungen dauern an.

Ereignis:
Bedrohung
Ort:
Ludwigsburg, Ortsteil Murr
Bundesland/Region:
Baden-Württemberg
Land:
Deutschland
Tatdatum:
23.03.2026
Tatzeit:
gegen 14:45 Uhr
Meldezeit:
24.03.2026 11:37 Uhr
Quelle/Distribution:
Presseportal Blaulicht
Herausgeber:
Polizeipräsidium Ludwigsburg
Original-URL:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110974/6242333
Vorgangsnummer:
POL-LB
Tatmittel:
Messer (unspezifisch)

Angaben gemäß der genannten Quelle. Keine eigene Tatsachenfeststellung über den Quelleninhalt hinaus.

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