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Gewalt gegen Einsatzkräfte

POL Schwaben Nord: Polizei ermittelt wegen tätlichen Angriffs und Widerstand

Polizeipräsidium Schwaben Nord berichtet mit Meldezeit 08.09.2026 17:42 Uhr zu einem Ereignis in Augsburg.

Angaben nur gemäß Quelle, ohne eigene Bewertung.

Gemeldet 08.09.2026 17:42 Uhr · Augsburg, Deutschland

Polizeipräsenz bei Nacht in Augsburg – Symbolbild

AUGSBURG

Symbolbild: Polizeipräsenz in Augsburg. Das Bild zeigt nicht den konkreten Tatort.

POL Schwaben Nord: Polizei ermittelt wegen tätlichen Angriffs und Widerstand

Innenstadt - Am Samstag (05.09.2026) kam es zu Randalen und anschließenden Widerstandshandlungen in der Jakoberstraße.

Kurz nach Mitternacht warfen mehrere Personen Gläser auf die Straße vor dem dortigen Lokal. Beim Eintreffen der ersten Polizeikräfte zeigte sich ein 23-Jähriger aus der Gruppe unkooperativ. Der Mann leistete Widerstand gegen die polizeilichen Maßnahmen und musste schließlich gefesselt werden. Ca. 30 Personen der Gruppe solidarisierten sich mit dem 23-Jährigen. Ein darunter befindlicher 32-jähriger Mann ging die Einsatzkräfte körperlich an. Unter Hinzuziehung weiterer Streifen und Kräfte der Bereitschaftspolizei konnte die Situation schließlich beruhigt werden. Bei dem Einsatz wurden ein 21-jähriger Polizeibeamter leicht verletzt. Der 23-jährige Mann erlitt leichte Schmerzen.

Die Polizei ermittelt nun unter anderem wegen eines tätlichen Angriffs und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Der 23-Jährige und der 30-Jährige besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der 21-jährige Polizeibeamte besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ereignis:
Gewalt gegen Einsatzkräfte
Ort:
Augsburg
Bundesland/Region:
Bayern
Land:
Deutschland
Tatdatum:
nicht aus der Quelle ableitbar
Tatzeit:
nicht aus der Quelle ableitbar
Meldezeit:
08.09.2026 17:42 Uhr
Quelle/Distribution:
Presseportal Blaulicht
Herausgeber:
Polizeipräsidium Schwaben Nord
Original-URL:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/169620/6348141
Tatmittel:
nicht sicher ableitbar

Angaben gemäß der genannten Quelle. Keine eigene Tatsachenfeststellung über den Quelleninhalt hinaus.

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