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Gewalt gegen Einsatzkräfte

(770) Scheibe einer Straßenbahn beschädigt

Polizeipräsidium Mittelfranken berichtet mit Meldezeit 23.08.2026 15:09 Uhr zu einem Ereignis in Nürnberg.

Angaben nur gemäß Quelle, ohne eigene Bewertung.

Gemeldet 23.08.2026 15:09 Uhr · Nürnberg, Deutschland

Polizeipräsenz bei Nacht in Nürnberg – Symbolbild

NÜRNBERG

Symbolbild: Polizeipräsenz in Nürnberg. Das Bild zeigt nicht den konkreten Tatort.

In der Nacht zum Samstag (22.08.2026) schlug eine 53-jährige Frau in der Landgrabenstraße die Scheibe einer Straßenbahn ein. Die Polizei nahm die Frau anschließend in Gewahrsam und brachte sie in eine Fachklinik.

Gegen 00:30 Uhr zerstörte die Frau (deutsch) mit einem Hammer die Scheibe einer Tür der Straßenbahn. Nach ersten Schätzungen entstand ein Sachschaden von rund 2.000 Euro. Nach bisherigen Erkenntnissen rief die Frau während ihres Aufenthalts in der Straßenbahn zudem rechtsextreme Parolen.

Eine Streife der Polizeiinspektion Nürnberg-Süd traf die Frau noch vor Ort an. Da sie sich augenscheinlich in einer psychischen Ausnahmesituation befand und sich gegenüber den Beamten unkooperativ verhielt, nahmen die Einsatzkräfte die 53-Jährige in Gewahrsam. Im weiteren Verlauf trat die Frau nach den Beamten. Verletzt wurde hierbei niemand. Ein Krankentransportwagen brachte sie anschließend in eine Fachklinik.

Die Polizeiinspektion Nürnberg-Süd leitete gegen die Frau unter anderem ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung, des Widerstands bzw. des tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte sowie wegen der geäußerten Parolen ein.

Erstellt durch: Michael Sebald

Ereignis:
Gewalt gegen Einsatzkräfte
Ort:
Nürnberg
Bundesland/Region:
Bayern
Land:
Deutschland
Tatdatum:
nicht aus der Quelle ableitbar
Tatzeit:
nicht aus der Quelle ableitbar
Meldezeit:
23.08.2026 15:09 Uhr
Quelle/Distribution:
Presseportal Blaulicht
Herausgeber:
Polizeipräsidium Mittelfranken
Original-URL:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6013/6338244
Vorgangsnummer:
POL-MFR
Tatmittel:
nicht sicher ableitbar

Angaben gemäß der genannten Quelle. Keine eigene Tatsachenfeststellung über den Quelleninhalt hinaus.

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