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Messerangriff

Alfter-Witterschlick: 48-Jähriger bei Streit in Wohnung mit Messer verletzt

Polizei Bonn berichtet mit Meldezeit 18.04.2026 09:34 Uhr zu einem Ereignis in Alfter.

Angaben nur gemäß Quelle, ohne eigene Bewertung.

Gemeldet 18.04.2026 09:34 Uhr · Tatzeit gegen 0:30 Uhr · Alfter, Deutschland

Polizeipräsenz bei Nacht in Alfter – Symbolbild

ALFTER

Symbolbild: Polizeipräsenz in Alfter. Das Bild zeigt nicht den konkreten Tatort.

Die Bonner Polizei hat in der Nacht zu Samstag (18.04.2026) nach einer Auseinandersetzung unter Bekannten in einer Wohnung in Alfter-Witterschlick Ermittlungen wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung aufgenommen.

Nach bisherigen Erkenntnissen waren zur Tatzeit gegen 00:30 Uhr zwei Männer (39, 48) in der Wohnung einer 48-jährigen Frau an der Hauptstraße in Witterschlick in einen zunächst verbalen Streit geraten. In Folge des Streits soll der 39-Jährige dann ein Messer gezogen, den 48-Jährigen am Bein verletzt haben und im Anschluss aus der Wohnung geflüchtet sein.

Die 48-Jährige verständigte daraufhin die Polizei, die unmittelbar umfangreiche Fahndungsmaßnahmen nach dem Tatverdächtigen einleitete, in die auch ein Polizeihubschrauber eingebunden war. Ebenfalls alarmierte Einsatzkräfte des Rettungsdienstes brachten den Geschädigten zur stationären Behandlung in eine Klinik. Die mutmaßliche Tatwaffe konnte in der Wohnung der 48-Jährigen sichergestellt werden.

Der Tatverdächtige konnte bislang nicht angetroffen werden. Nach ihm wird nun weiter gefahndet. Die Kriminalpolizei hat die Ermittlungen wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung übernommen.

Ereignis:
Messerangriff
Ort:
Alfter, Ortsteil Alfter-Witterschlick
Bundesland/Region:
Nordrhein-Westfalen
Land:
Deutschland
Tatdatum:
18.04.2026
Tatzeit:
gegen 0:30 Uhr
Meldezeit:
18.04.2026 09:34 Uhr
Quelle/Distribution:
Presseportal Blaulicht
Herausgeber:
Polizei Bonn
Original-URL:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/7304/6257910
Vorgangsnummer:
POL-BN
Tatmittel:
Messer (unspezifisch)

Angaben gemäß der genannten Quelle. Keine eigene Tatsachenfeststellung über den Quelleninhalt hinaus.

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