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Versuchtes Tötungsdelikt

Versuchtes Tötungsdelikt nach Auseinandersetzung am Nordausgang des Dortmunder Hauptbahnhofs

POL-DO berichtet mit Meldezeit 09.08.2026 11:35 Uhr zu einem Ereignis in Dortmund.

Angaben nur gemäß Quelle, ohne eigene Bewertung.

Gemeldet 09.08.2026 11:35 Uhr · Tatzeit gegen 00:30 Uhr · Dortmund, Deutschland

Polizeipräsenz bei Nacht in Dortmund – Symbolbild

DORTMUND

Symbolbild: Polizeipräsenz in Dortmund. Das Bild zeigt nicht den konkreten Tatort.

Lfd. Nr.: 0647

Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Dortmund und der Polizei Dortmund

In der Nacht zum Sonntag (9. August) kam es am Nordausgang des Dortmunder Hauptbahnhofs an der Steinstraße zu einem versuchten Tötungsdelikt. Dabei erlitten ein 22-Jähriger leichte und ein 39-Jähriger lebensgefährliche Verletzungen.

Ersten Erkenntnissen zufolge kam es gegen 00:30 Uhr zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Geschädigten und einer Personengruppe. Im weiteren Verlauf erlitten die beiden Männer diverse Stich- und Schnittverletzungen und wurden zur weiteren Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. Die Täter konnten von der Tatörtlichkeit flüchten.

Für die weiteren Ermittlungen hat die Polizei Dortmund eine Mordkommission eingesetzt.

Hinweise bitte an die Kriminalwache der Polizei Dortmund unter der Rufnummer: 0231/132-7441.

Hinweis für Medienvertreter: Presseauskünfte erteilt ausschließlich die Staatsanwaltschaft Dortmund. Rückfragen zu dieser Pressemitteilung richten Sie bitte an die Staatsanwältin Gülkiz Yazir unter der Telefonnummer 0172-3752758.

Journalisten wenden sich mit Rückfragen bitte an:

Polizei Dortmund Bartosch Waldowski https://dortmund.polizei.nrw/

Ereignis:
Versuchtes Tötungsdelikt
Ort:
Dortmund
Bundesland/Region:
Nordrhein-Westfalen
Land:
Deutschland
Tatdatum:
09.08.2026
Tatzeit:
gegen 00:30 Uhr
Meldezeit:
09.08.2026 11:35 Uhr
Quelle/Distribution:
Presseportal Blaulicht
Herausgeber:
POL-DO
Original-URL:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/4971/6329806
Vorgangsnummer:
POL-DO
Tatmittel:
nicht sicher ableitbar

Angaben gemäß der genannten Quelle. Keine eigene Tatsachenfeststellung über den Quelleninhalt hinaus.

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