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Raub

Versuchter schwerer Raub in Horst - Polizei sucht Zeugen

POL-GE berichtet mit Meldezeit 13.03.2026 12:05 Uhr zu einem Ereignis in Gelsenkirchen.

Angaben nur gemäß Quelle, ohne eigene Bewertung.

Gemeldet 13.03.2026 12:05 Uhr · Tatzeit gegen 19.25 Uhr · Gelsenkirchen, Deutschland

Polizeipräsenz bei Nacht in Gelsenkirchen – Symbolbild

GELSENKIRCHEN

Symbolbild: Polizeipräsenz in Gelsenkirchen. Das Bild zeigt nicht den konkreten Tatort.

Nachdem ein bislang Unbekannter am Donnerstagabend, 12. März 2026, versuchte, das Handy einer Gelsenkirchenerin zu rauben, sucht die Polizei nach Zeugen.

Die 15-Jährige stand gegen 19.25 Uhr an der Bushaltestelle "Kärntener Ring", als sie von einem 17 bis 18 Jahre alten Mann mit Cappy aufgefordert wurde, ihr Handy auszuhändigen. Dabei drohte er, sie mit einem Schlagstock zu schlagen. Als die Gelsenkirchenerin flüchtete und den Notruf wählte, schlug der Mann die Gelsenkirchenerin mit dem Schlagstock. Die 15-Jährige konnte fliehen und die Polizei alarmieren. Der Mann entfernte sich ohne Beute in unbekannte Richtung. Die Gelsenkirchenerin konnten den Angreifer wie folgt beschreiben: Er hatte eine dunkle Hautfarbe, längere, gelockte Haare und war mit einem schwarzen Jogginganzug der Marke "Nike" bekleidet. Unter der Jacke trug er ein pinkfarbenes Oberteil.

Wer hat im Tatzeitraum etwas Verdächtiges gesehen und kann Angaben zu dem Tatverdächtigen machen. Hinweise bitte telefonisch an das zuständige Kriminalkommissariat 15 unter der Rufnummer 0209 365 7512 oder an die Kriminalwache unter der Rufnummer 0209 365 8240.

Nachfragen für Journalistinnen und Journalisten:

Polizei Gelsenkirchen Kevin Bojahr https://gelsenkirchen.polizei.nrw/

Ereignis:
Raub
Ort:
Gelsenkirchen
Bundesland/Region:
Nordrhein-Westfalen
Land:
Deutschland
Tatdatum:
12.03.2026
Tatzeit:
gegen 19.25 Uhr
Meldezeit:
13.03.2026 12:05 Uhr
Quelle/Distribution:
Presseportal Blaulicht
Herausgeber:
POL-GE
Original-URL:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/51056/6235158
Vorgangsnummer:
POL-GE
Tatmittel:
nicht sicher ableitbar

Angaben gemäß der genannten Quelle. Keine eigene Tatsachenfeststellung über den Quelleninhalt hinaus.

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