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Raub

Flensburg: 2. Folgemeldung : Tatverdächtiger nach Raubüberfall auf TEDi-Markt in Untersuchungshaft

POL-FL berichtet mit Meldezeit 15.05.2026 13:45 Uhr zu einem Ereignis in Flensburg.

Angaben nur gemäß Quelle, ohne eigene Bewertung.

Gemeldet 15.05.2026 13:45 Uhr · Tatzeit gegen 06:30 Uhr · Flensburg, Deutschland

Polizeipräsenz bei Nacht in Flensburg – Symbolbild

FLENSBURG

Symbolbild: Polizeipräsenz in Flensburg. Das Bild zeigt nicht den konkreten Tatort.

Nach dem Raubüberfall auf einen TEDi-Markt in der Neustadt in Flensburg am 10.03.2026 konnte der Tatverdächtige nun in Untersuchungshaft genommen werden.

Aufgrund weiterer Diebstahlsdelikte, die dem 29-jährigen Tatverdächtigen nach dem Raub nachgewiesen werden konnten, wurde nun auf Antrag der Staatsanwaltschaft Flensburg ein Untersuchungshaftbefehl wegen Wiederholungsgefahr erlassen.

Der 29-Jährige konnte daraufhin heute Morgen (15.05.2026) gegen 06:30 Uhr durch Kräfte der Kriminalpolizei angetroffen und festgenommen werden.

Am Vormittag erfolgte die Vorführung beim Amtsgericht Flensburg. Dort bestätigte ein Richter den Haftbefehl. Der Tatverdächtige wurde anschließend in eine Justizvollzugsanstalt verbracht.

Bereits zuvor war berichtet worden, dass nach dem Raubüberfall auf einen TEDi-Markt in der Neustadt in Flensburg am 10.03.2026 infolge einer Öffentlichkeitsfahndung ein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte. Ein entscheidender Hinweis aus der Bevölkerung führte am 14.04.2026 zu dem 29-jährigen Mann aus Deutschland. Bei einer daraufhin durchgeführten Durchsuchung konnten unter anderem die mutmaßliche Tatbekleidung sowie das mutmaßliche Tatmittel sichergestellt werden.

Ereignis:
Raub
Ort:
Flensburg
Bundesland/Region:
Schleswig-Holstein
Land:
Deutschland
Tatdatum:
nicht aus der Quelle ableitbar
Tatzeit:
gegen 06:30 Uhr
Meldezeit:
15.05.2026 13:45 Uhr
Quelle/Distribution:
Presseportal Blaulicht
Herausgeber:
POL-FL
Original-URL:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6313/6275753
Vorgangsnummer:
POL-FL
Tatmittel:
nicht sicher ableitbar

Angaben gemäß der genannten Quelle. Keine eigene Tatsachenfeststellung über den Quelleninhalt hinaus.

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